• Deutsch
  • English

Liefer – und Zahlungsbedingungen

1. Angebote
Angebote sind stets freibleibend.

2. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist Eltmann.

3. Lieferfristen
Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware versandbereit liegt, aber infolge Abfuhr- und Verladeschwierigkeiten, deren Beseitigung trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich ist, nicht abgefahren bzw. verladen werden kann. Die Lieferung erfolgt nach Wahl des Verkäufers in einer oder
mehreren Partien.

4. Verladung
Verladung und Transporte erfolgen auf Grund der allgemeinen Bedingungen der Spediteure u./o. Frachtführer, die für die jeweiligen Verladungen bzw. Transporte Geltung haben. Bei frachtfreier Lieferung ist die Fracht in jedem Falle vom Empfänger skontofrei zu verlegen und wird nach Vorlegung der Belege gutgeschrieben. Nach Vertragsabschluss etwa eintretende Lohn-, Fracht-, Zoll- oder sonstige Beförderungserhöhungen, Überfprüfungs-, Anschlussgleis- und Ausladegebühren, Decken-Mieten, Frachtbriefstempel, sowie sämtliche eventuellen Verpackungskosten usw. gehen zu des Käufers Lasten.

5. Transportgefahr
Die Versendung erfolgt, auch bei frachtfreier Lieferung, stets für Rechnung und Gefahr des Käufers.

6. Beschädigung
Die Ware lagert vom Verkaufstage an für Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für Verlust, Wertminderung oder Beschädigung durch Feuer, Diebstahl, Witterungseinflüsse und dergl. Er ist zur Versicherung der Ware nicht verpflichtet.

7. Abnahme
Nimmt der Käufer die Ware trotz Andienung derselben nicht ab, so geht die Gefahr für die Ware, falls noch nicht geschehen, spätestens in diesem Zeitpunkt auf den Käufer über und der Kaufpreis wird unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig mit der weiteren Wirkung, dass die Verkäuferin berechtigt ist, von dem Käufer den Ersatz sämtlicher durch den Abnahmeverzug entstehenden Schäden, wie Verzugszinsen, Lagergelder usw. zu beanspruchen.

8. Zahlung
Die Zahlung hat, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, innerhalb 30 Tagen vom Rechnungsdatum an gerechnet, ohne Abzug zu erfolgen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen vermeintlicher Ansprüche aus diesem Vertrage oder aus sonstigen Gründen ist ausgeschlossen.

9. Fälligkeit
Erhält die Verkäuferin ungünstige Mitteilungen über die Vermögenslage des Käufers – dies gilt auch dann, wenn die Vermögenslage bei Abschluss des Kaufs bereits die gleiche war -, so kann sie nach ihrer Wahl bei noch nicht gelieferter Ware vom Vertrage zurücktreten oder, unter Aufhebung aller etwaigen Zahlungsvereinbarungen, Barvorauszahlung verlangen, und bei gelieferter, aber noch nicht bezahlter Ware Rücksendung oder Barzahlung verlangen. Das gleiche gilt, wenn bei Regulierung in Wechseln nach Begebung derselben in den Vermögensverhältnissen des Akzeptanten eine Verschlechterung eintritt oder die Bank es Verkäufers den zum Diskont eingereichten Wechsel
aus Gründen ablehnt, die den Akzeptanten betreffen. Ferner ist der Käufer solchen falls verpflichtet, sofort nach Aufforderung seitens der Verkäuferin andere Wechsel zu geben. Die Ansprüche der Verkäuferin auf Schadenersatz bleiben solchen falls unberührt. Bei nicht pünktlicher Bezahlung eines Wechsels oder einer vereinbarten Rate werden die dann noch laufenden Wechsel u./o. alle
noch offenen Rechtsforderungen der Verkäuferin gegen die Käuferin unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.

10. Verzug
Gerät der Käufer mit einer Leistung aus diesem Vertrage in Verzug, so ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder sofortige Barzahlung zu verlangen oder die Ware nach Ablauf von 3 Tagen seit Beginn des Verzugs nach ihrer Wahl freihändig oder öffentlich gegen den Käufer zu verkaufen.

11. Mängelhaftung
Bei Verkäufen “wie besehen”, “nach Muster” oder dergleichen sind Beanstandungen hinsichtlich Menge oder Qualität, einerlei ob wegen erkennbarer oder geheimer Fehler ausgeschlossen.
Wird die Ware vor Versand vom Käufer besichtigt und nicht beanstandet, so ist jegliche spätere Beanstandung, insbesondere hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit, Abmessungen usw. einerlei, ob wegen erkennbarer, oder geheimer Fehler, ausgeschlossen. Wird die Ware trotz schriftlichen Verlangens seitens der Verkäuferin vom Käufer vor Versand nicht besichtigt, so erklärt sich der Käufer hierdurch mit der Beschaffenheit, Qualität, den Abmessungen und der Vermessung einverstanden. Für Fehler, die sich erst bei oder nach der Verarbeitung der Ware zeigen, auch für geheimer Fehler, haftet die Verkäuferin nicht.

Bei Nußbaum-, Maser- oder sonstigen gewachsenen Furnieren sind verschnittene Blätter bis zu 5% nicht abzugsfähig. Im Übrigen müssen Beanstandungen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb 5 Tagen nach Empfang der Ware mitgeteilt werden. Andernfalls werden sie nicht berücksichtigt.

Der Käufer ist bei Vermeidung des Verlustes seiner etwaigen Rechte oder Ansprüche verpflichtet, die Ware unangebrochen am Bestimmungsort zur Besichtigung zur Verfügung zu halten.

Bei Beanstandungen kann – unter Ausschluss aller sonstigen Rechte und Ansprüche – z. B. auf Schadenersatz infolge Folgeschäden – nur Preisminderung, also nicht etwa Wandlung des Kaufvertrages. Ersatzlieferung oder dergleichen gefordert werden.
Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht, die Annahme oder Bezahlung der Ware zu verweigern oder zu verzögern.

12. Höhere Gewalt usw.
Ereignisse höherer Gewalt sowie alle anderen außerhalb der Kontrolle der Verkäuferin liegenden Ereignisse und Zustände, welche von unmittelbarem oder mittelbarem Einfluss auf die Lieferung sind, wie z.B. Erhöhung der Selbstkosten bei der Rohholzbeschaffung oder Herstellung der Ware durch Konjonktureinflüsse über den Vertragspreis hinaus seitens unserer Lieferwerke. Transport- oder Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Behinderung durch behördliche Anordnungen, auch im Devisenverkehr, Verzögerungen jeglicher Art in der Belieferung der Verkäuferin, sowie ähnliche Umstände, berechtigen die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrage, ohne dass der Käufer berechtigt wäre dieserhalb Schadenersatz-ansprüche irgendwelcher Art gegen die Verkäuferin zu erheben.

Wird durch derartige Umstände die Beschaffung oder Lieferung der verkauften oder zur
Lieferung beschafften Ware erheblich erschwert, so ist der Käufer unter Ausschluss aller weiteren Rechte befugt, bis zum Ablauf einer Woche, nachdem ihm die Verhinderung oder Erschwerung der Lieferung unter Angabe des Grundes von der Verkäuferin aufgegeben ist, den Rücktrit vom Vertrage zu erklären, widrigenfalls er an den Vertrag bis zur Behebung der Erschwerung der Lieferung auch über die vereinbarte Lieferfrist hinaus gebunden bleibt.
Sofern und soweit sich durch derartige Umstände die Lieferungen der Verkäuferin verzögern, ist der Käufer nicht berechtigt, Verzugsschadenansprüche gegen die Verkäuferin geltend zu machen.
Zur Beschaffung von europäischen Hölzern als Ersatz verkaufter außereuropäischer Hölzer ist die Verkäuferin nicht verpflichtet.

13. Eigentumsvorbehalt
Bis zur restlosen baren Einlösung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich eines etwaigen Konto-Korrent-Saldos, verbleiben sämtliche von der Verkäuferin gelieferten Waren, in deren unumschränktem Eigentum. Von der Verkäuferin gelieferte, bereits bezahlte, aber noch im Besitz des Käufers vorhandenen Waren haften unter Berücksichtigung einer etwaigen Qualitätsminderung für alle noch offenstehenden Forderungen der Verkäuferin. Vor Eigentumsübergang ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware ohne Zustimmung der Verkäuferin zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen und dergl. Der Käufer bleibt verpflichtet, der Verkäuferin sofort Mitteilung zu machen, sofern Pfändungen der Ware erfolgen oder dritte Personen Rechte an dieselbe geltend machen. Solchenfalls werden, vorbehaltlich des Rechts der Verkäuferin, weitergehende Ansprüche zu stellen, sämtliche Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung hergestellten Gegenstände. Bei Verbindung oder Vermischung mit der Verkäuferin nicht gehörenden Sachen, erwirbt dieselbe Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB. Sofern sich aus Vorstehendem nichts Gegenteiliges ergibt, ist der Käufer berechtigt, die Ware in ordnungs-
mäßigem Geschäftsbetrieb zu verwenden. Forderungen aus Weiterverkäufen gehen mit deren Abschluss auf die Verkäuferin über. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen die Namen der Drittschuldner, die Beträge der Forderungen, deren Daten und Fälligkeiten usw. aufzugeben. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber erfüllt.

14. Besondere Vereinbarungen
Andere als in diesem Schlussschein enthaltenen Bedingungen sind ungültig, es sei denn, dass die Verkäuferin dies schriftlich bestätigt hat. Etwa früher getroffene mündliche oder schriftliche Abmachungen werden hierdurch aufgehoben. Mündliche Nebenabreden, welche von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichen, haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt sind.
Bestehende oder eintretende völlige oder teilweise Nichtigkeit eines Teiles dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen zieht die Nichtigkeit des anderen Teiles derselben nicht nach sich.
Ein Abschluss auf Grund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen macht dieselben zum rechtsverbindlichen Vertragsbestandteil für alle weiteren Abschlüsse zwischen der Verkäuferin und dem betreffenden Käufer, auch wenn sie für den einzelnen Fall nicht besonders vereinbart sind.
Die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen gilt als deren ausdrückliche Anerkennung, auch bei – selbst nachträglicher – Übersendung abweichender Bestellscheine des Käufers.
Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
Abmachungen aller Art, die mündlich, telefonisch oder telegrafisch vereinbart sind, werden erst mit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin rechtsverbindlich.

15. Gerichtsstand
Streitigkeiten jeder Art werden – nach Wahl der Verkäuferin – entweder durch das Schiedsgericht für Holz in Deutschland. Geschäftsstelle Hamburg, oder durch die für Bamberg zuständigen ordentlichen Gerichte entschieden.